Bade- und Benutzungsordnung - Freibad Geraberg 2024

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Freibad Geraberg

Badespaß - Relaxen - sportlich aktiv
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Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal
Der Gemeinderat der Gemeinde Geratal hat in seiner Sitzung am 05.08.2021 die folgende Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich

Die Bade- und Benutzungsordnung gilt für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal (nachfolgend als „Bad“ bezeichnet). Für die Benutzung der sanitären Anlagen gilt die Hausordnung des Generationentreffs entsprechend.
§ 2
Zweck und Verbindlichkeit der Bade- und Benutzungsordnung

(1) Die Bade- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Badebetriebs im gesamten Bereich des Freibades einschließlich der Ein- und Ausgänge und der Außenanlagen.  

(2) Die Bade- und Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennen die Badegäste diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen der Gemeindeverwaltung Geratal (nachfolgend als „Badbetreiber“ bezeichnet) an. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals des Bades oder von diesem beauftragten Personen (nachfolgend als „Badpersonal“ bezeichnet) ist Folge zu leisten. Das Badpersonal übt das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Bade- und Benutzungsordnung verstoßen, können aus dem Bad verwiesen werden. Darüber hinaus kann – je nach Schwere des Verstoßes – ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Gemeindeverwaltung Geratal oder durch diese beauftragten Personen ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.  

(4) Bei Vereins- oder Gruppenveranstaltungen sind die Vereins- oder Übungsleiter, beim Schwimmunterricht der Schulen die Aufsicht führenden Lehrkräfte für die Einhaltung der Bade- und Benutzungsordnung verantwortlich.

(5) In besonderen Betriebsteilen, z. B. der Gastronomie, sowie bei besonderen Einrichtungen wie z. B. Wasserrutschen oder Massagedüsen gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.  
§ 3
Zutritt zu den Badeanlagen

(1) Der Zutritt zum Bad ist ausschließlich über die Eingangskasse zulässig.

(2) Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal- und Aufsichtsräume ist für Unbefugte untersagt.

(3) Die Benutzung des Bades steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich jeder Person frei, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Beschränkungen ergeben.

(4) Der Zutritt zum sowie der Aufenthalt im Bad ist Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
  • a. unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • b. Tiere mit sich führen,
  • c. eine meldepflichtige übertragbare Krankheit oder offene Wunden haben. Diesen Personen kann der Zutritt zum Bad gestattet werden, wenn durch ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankung nachgewiesen wird oder
  • d. aufgrund ihrer körperlichen (z. B. Epilepsie, Krampf- und Ohnmachtsanfälle) oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszuziehen. In Begleitung einer Begleit- bzw. Betreuungsperson, die dafür die Verantwortung übernehmen und tragen kann, ist der Zutritt jedoch erlaubt.

(5) Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zum Bad nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten bzw. anderer Aufsichtspersonen, die in der Lage sind, die Aufsichtspflicht zu übernehmen, gestattet. Dasselbe gilt für Kinder, die das 7. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. Aufsichtspersonen obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf Aufsichtspersonal des Bades übertragen werden. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wasserrutschen, Spielgeräte) sind möglich.

(6) Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstige Zwecke sowie die Nutzungen für gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z. B. Schwimmunterricht) sind nur mit schriftlicher Genehmigung / Vereinbarung des Badbetreibers zulässig.  
§ 4
Eintritt / Eintrittskarten

(1) Jeder Badegast muss im rechtmäßigen Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die Benutzung des Bades sein. Die Nutzungsentgelte sowie Tarife sind in der „Entgeltordnung der Gemeinde Geratal zur Erhebung von Nutzungsentgelten für das Freibad Geraberg“ (Nutzungsentgeltordnung Freibad Geraberg) geregelt, die durch öffentlichen Aushang im Bad bekanntgemacht wird.

(2) Kann ein Badegast bei einer Kontrolle keine gültige Eintrittskarte vorweisen, ist das Zehnfache des jeweiligen Eintrittspreises zu entrichten. Darüber hinaus kann durch das Badpersonal Strafanzeige wegen des Erschleichens von Leistungen erstattet werden.

(3) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und die entrichteten Entgelte nicht zurückgezahlt. Bei Verlust von Einzeleintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

(4) Bei Missbrauch von Eintrittskarten kann durch die Gemeindeverwaltung Geratal oder von ihr beauftragten Personen ein zeitlich begrenztes Hausverbot erteilt werden.
§ 5
Öffnungs- und Benutzungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden im Bad durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Bade- und Benutzungsordnung. 30 Minuten vor dem Ende der öffentlichen Badezeit können keine Badegäste mehr hineingelassen werden.

(2) Bei Überfüllung können einzelne Badebereiche oder Becken für weitere Badegäste geschlossen werden.  

(3) Mit Ende der Öffnungszeit muss die gesamte Einrichtung verlassen sein. Auf das bevorstehende Ende wird rechtzeitig, unter anderem durch akustische Signale, hingewiesen.

(4) Bei Sonderveranstaltungen oder betriebsbedingten Anlässen (z. B. Aqua-Kurse, Schwimmkurse, Trainingsbetrieb) kann der Betrieb auf bestimmte Becken (oder Teile davon) beschränkt werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises besteht. Die Einschränkung des Badebetriebes wird gut sichtbar bekanntgemacht.
§ 6
Badebekleidung

(1) Auf dem gesamten Gelände des Bades ist allgemein übliche, den guten Sitten entsprechende, saubere Badebekleidung zu tragen.

(2) Dem Badegast kann die Benutzung der Badebecken mit Straßenbekleidung oder sonstiger unangemessener Bekleidung untersagt werden.

(3) An der Badebekleidung dürfen sich keine Gegenstände (z. B. Reißverschlüsse, Schnallen, Nieten etc.) befinden, die zu Beschädigungen oder zu Verletzungen führen können.

(4) Aus hygienischen Gründen ist in allen Badebecken Badebekleidung zu tragen.
§ 7
Benutzung des Bades

(1) Die Badebecken dürfen grundsätzlich nur nach Körperreinigung benutzt werden.

(2) Aus hygienischen Gründen ist es im gesamten Bad nicht erlaubt, sich zu rasieren, Zähne zu putzen, Nägel und Haare zu schneiden sowie Haare zu färben oder zu tönen, Hornhaut zu entfernen und dergleichen mehr.

(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(4) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Badbenutzung darf keine Selbstgefährdung sowie keine Gefährdung und Belästigung anderer Personen verursachen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
  • a. andere Personen unterzutauchen oder in die Badebecken zu stoßen, 4
  • b. in Becken mit geringer Wassertiefe und von den Längsseiten in die Schwimmerbecken zu springen,
  • c. in den Schwimmerbecken Gegenstände wie z. B. Luftmatratzen, Schwimmbretter, Schwimmtiere, etc. zu benutzen (Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorcheln ist in den Schwimmerbecken zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung durch das diensthabende Aufsichtspersonal erteilt wurde;) und
  • d. in den Schwimmerbecken Schwimmhilfen zu benutzen.

(5) Die Schwimmerbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.

(6) Jeder Badegast hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Weiterhin sind insbesondere untersagt:
  • a. Ruhe störender Lärm; hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwiedergabe-, Rundfunk und Fernsehgeräten sowie Musikinstrumenten,
  • b. Verschieben der badeigenen Liegen, Stühle und Tische,
  • c. das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern (z. B. aus Glas oder Porzellan),
  • d. das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser,
  • e. die Belästigung anderer Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele auf den nicht hierfür gekennzeichneten Flächen,
  • f. das Anlegen von Feuerstellen und der Betrieb von Grillgeräten,
  • g. das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Badbetreibers.

(7) Die ausgewiesenen Rettungswege müssen unter allen Umständen freigehalten werden.

(8) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für daraus entstehende Schäden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Maß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.

(9) Fahrräder und Motorfahrzeuge sind außerhalb des Badgeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor dem Eingangsbereich sowie das Blockieren von Einlässen und Rettungswegen sind untersagt.

(10) Schränke und Wertfächer dürfen über Nacht nicht verschlossen bleiben. Dies gilt nicht für dauerhaft gemietete Schränke.
§ 8
Benutzung von Spiel- und Sportgeräten

(1) Ballspiele und andere sportliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.

(2) Das Benutzen der Sprung- und Rutschanlagen ist nur nach der Freigabe durch das Badpersonal gestattet.

(3) Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
  • a. der Sprungbereich frei ist,
  • b. nur eine Person das Sprungbrett betritt,
  • c. die Person selbstständig schwimmen kann,
  • d. nur gerade, nicht zur Seite gesprungen wird,
  • e. der Sprungbereich sofort nach dem Eintauchen verlassen wird,
  • f. das Unterschwimmen (Tauchen) des Sprungbereiches bei freigegebener Sprunganlage untersagt ist,
  • g. auf die Sprunganlage keine Gegenstände mitgenommen werden dürfen und
  • h. seitliches Einspringen sowie das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in den Sprungbereich strengstens untersagt ist.

(4) Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Es ist untersagt, in den Rutschen anzuhalten oder auf- und abwärts zu gehen. Der Ausgansgebereich muss sofort verlassen werden.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Verstoß kann die Nutzung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Geräte durch das Badpersonal untersagt werden.  
§ 9
Fundgegenstände

1. Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind bei dem anwesenden Bäderpersonal abzugeben.  Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 10
Besondere Bestimmungen

(1) Bewegungsspiele und Sport sind auch ohne Bälle und Geräte nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.

(2) Die Badebecken dürfen nicht mit Schuhen oder anderer Fußbekleidung betreten werden.

(3) Die unbefugte Nutzung der Rettungsgeräte ist nicht gestattet.
§ 11
Haftung

(1) Der Badetreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Der Haftungsausschluss gilt nicht
- bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten,
- für Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
- für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Badbetreibers, des Badpersonals oder von diesen beauftragten Personen erleidet.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflichten des Badbetreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen ganz oder teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis enthaltenen Veranstaltungen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Stellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(2) Dem Badegast wird ausdrücklich empfohlen, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Der Badbetreiber übernimmt keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für mitgebrachte Wertgegenstände. Insbesondere werden durch die Bereitstellung der Schließfächer keine Verwahrpflichten des Badbetreibers begründet. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Badbetreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.  

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten, andere Zutrittsberechtigungen, Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper (z. B. Armband) zu tragen, bei Wegen im Bad mit sich zu führen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Badbetreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Badbetreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Für das ordnungsgemäße Verschließen der Fächer sowie die Kontrolle des ordnungsgemäßen Verschlusses und die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Badegast allein verantwortlich.

(5) Bei Schlüsselverlust wird der Inhalt des betreffenden Schließfaches durch das Badpersonal nur aufgrund genauer Beschreibung des Badegastes herausgegeben. Bei zweifelhaften Angaben kann der Inhalt erst nach dem Ende der Öffnungszeit des Bades zurückgegeben werden. Aus Sicherheitsgründen werden Schränke und Wertfächer, die nach dem Ende der Öffnungszeit des Bades noch verschlossen sind, vom Badpersonal geöffnet. Der bis dahin nicht identifizierte Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(6) Bei schuldhaft aufgetretenem Verlust von Eintrittsausweisen (z. B. Plastikcoin), Wertfachschlüsseln oder sonstigen Mietgegenständen hat der Badegast dem Badbetreiber den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierfür werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
  • a. Eintrittsausweise (Plastikcoins)           10,00 Euro
  • b. Wertfachschlüssel                               20,00 Euro
  • c. sonstige Mietgegenstände      je nach Wiederbeschaffungswert & weiteren nachweisbar entstandenen Kosten
Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.  

(7) Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sowie dem Schulschwimmen haften die Vereins- und Übungsleiter sowie die Aufsicht führenden Lehrkräfte. Sie sind auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, soweit dies in ihrem Einflussbereich liegt.

(8) Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Badbetreiber nicht.  

(9) Die Gemeinde Geratal nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.  
§ 12
Ausnahmen

(1) Die Bade- und Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können hiervon abweichende Regelungen zugelassen werden, ohne dass es einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Ordnung bedarf.  

(2) Für die Versorgungsbereiche gelten zusätzliche Regelungen, die von deren Betreibern in Abstimmung mit dem Badbetreiber, dem Badpersonal oder von diesen beauftragten Personen erlassen werden können.
§ 13
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Die Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für das Freibad Geraberg der ehemaligen Gemeinde Geraberg vom 03. Juli 2002 außer Kraft.

(2) Die Bekanntmachung erfolgt über den Aushang im Freibad Geraberg. Des Weiteren wird die Bade- und Benutzungsordnung auf den Homepages der Gemeinde Geratal (www.gemeinde-geratal.de) und des Freibades Geraberg (www.freibad-geraberg.de) veröffentlicht.


Geratal, den 10.08.2021



Dominik Straube                                                                                      - Siegel -
Bürgermeister


Ident.-Nr: 170673
Gemeinde Geratal


Dominik Straube
Bürgermeister der Gemeinde Geratal

Gemeinde Geratal
An der Glashütte 3
99330 Geratal OT Gräfenroda
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